BGH - Urteil vom 28.11.2023
X ZR 83/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826; BGB § 852 S. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 426
BB 2024, 834
NJW 2024, 1344
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 23/19
OLG München, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 1271/20

Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs; Zustehen eines Anspruchs auf Übertragung der Gesellschaftsanteile i.R.d. Rückabwicklung einer Schenkung

BGH, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen X ZR 83/20

DRsp Nr. 2024/2463

Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs; Zustehen eines Anspruchs auf Übertragung der Gesellschaftsanteile i.R.d. Rückabwicklung einer Schenkung

Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826; BGB § 852 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Schenkung.

Der Kläger und der Vater der Beklagten waren zu gleichen Teilen Erben ihrer am 12. Juli 2010 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Der Vater der Beklagten hat seinen Erbteil an diese übertragen.

Die Erblasserin war Kommanditistin der R. KG und Gesellschafterin der L. GmbH . In einem von einem Notar in H. beurkundeten, für beide Seiten durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag vom 30. Dezember 1998 wurden die Schenkung und die Abtretung dieser Gesellschaftsanteile an die Beklagte unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten der Erblasserin vereinbart.