Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum unter Berufung auf § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der damals geltenden Fassung abgelehnt hat.
Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und Mutter von B (geb. xx.xx .2002) sowie von C . Vom Kindsvater ist die Klägerin seit 29.02.2016 geschieden. Beide Söhne lebten im Streitzeitraum bei der Klägerin in Rumänien. Der Kindsvater lebte ebenfalls in Rumänien. Die Klägerin ist seit längerem in Deutschland - so auch im Klagezeitraum - als Saisonarbeiterin tätig.
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