FG Nürnberg - Urteil vom 21.06.2023
3 K 475/21
Normen:
§ 66 Abs. 3 EStG i.d.F.v. 23.06.2017;

Begrenzung der Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 3 K 475/21

DRsp Nr. 2023/16048

Begrenzung der Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

§ 66 Abs. 3 EStG i.d.F.v. 23.06.2017;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum unter Berufung auf § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der damals geltenden Fassung abgelehnt hat.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und Mutter von B (geb. xx.xx .2002) sowie von C . Vom Kindsvater ist die Klägerin seit 29.02.2016 geschieden. Beide Söhne lebten im Streitzeitraum bei der Klägerin in Rumänien. Der Kindsvater lebte ebenfalls in Rumänien. Die Klägerin ist seit längerem in Deutschland - so auch im Klagezeitraum - als Saisonarbeiterin tätig.