FG Nürnberg - Urteil vom 04.05.2023
8 K 467/21
Normen:
EStG a.F. § 66 Abs. 3;

Begrenzung der Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 8 K 467/21

DRsp Nr. 2024/2750

Begrenzung der Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG a.F. § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 3 EStG a. F.

Der Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger und Vater der Kinder A Z (geb. am 16.08.2004), B Z (geb. am 25.11.2007) und C Z (geb. am 09.03.2016). Seine Ehefrau, die Mutter der Kinder, M Z erhielt im Streitzeitraum von August bis Oktober 2018 je Kind rumänische Kindergeldleistungen i. H. v. monatlich 84 Lei. Die Ehefrau und die Kinder lebten in Rumänien.

Der Kläger war vom 07.08. - 20.12.2018 in Deutschland nichtselbständig beschäftigt.

Am 22.05.2019 stellte der Kläger bei der beklagten Familienkasse Antrag auf Kindergeld für alle drei Kinder.

Mit Bescheid vom 13.10.2020 lehnte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von August bis Oktober 2018 ab, weil die Festsetzung für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei, gem. § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen sei.