1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 3 EStG a. F.
Der Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger und Vater des Kindes A Z (geb. am 03.04.2017). Seine Ehefrau, die Mutter des Kindes, erhielt im Streitzeitraum rumänische Kindergeldleistungen für A Z i. H. v. monatlich 200 Lei (Mai 2017 - März 2019), 300 Lei (April 2019), 150 Lei (Mai - Dezember 2019), 156 Lei (Januar - Juli 2020), 185 Lei (August - Dezember 2020), 214 Lei (Januar - Dezember 2021) und 243 Lei (Januar - November 2022). Die Ehefrau und das Kind lebten in Rumänien.
Der Kläger war von Januar - Dezember 2018 in Deutschland nichtselbständig beschäftigt.
Am 27.05.2019 stellte der Kläger bei der beklagten Familienkasse Antrag auf Kindergeld für A.
Mit Bescheid vom 14.12.2020 lehnte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar - Oktober 2018 ab, weil die Festsetzung für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei, gem. § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen sei.
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