FG Nürnberg - Urteil vom 17.05.2023
3 K 471/21
Normen:
§ 66 Abs. 3 EStG i.d.F.v. 23.06.2017;

Begrenzung der Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung eines rumänischen Saisonarbeiters

FG Nürnberg, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 3 K 471/21

DRsp Nr. 2023/16047

Begrenzung der Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung eines rumänischen Saisonarbeiters

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

§ 66 Abs. 3 EStG i.d.F.v. 23.06.2017;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum unter Berufung auf § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der damals geltenden Fassung abgelehnt hat.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Ihre beiden Töchter B (geb. xx . xx .2000) und C (geb. xx . xx .2007) sowie der Ehemann und Kindsvater lebten in den Jahren 2018 und 2019 durchgängig in Rumänien. Die Klägerin war als Saisonarbeiterin in Deutschland tätig.

Mit Schreiben vom 16.04.2019 stellte die Klägervertreterin für die beiden Töchter der Klägerin einen "unbefristeten, formlosen Kindergeldantrag, der sämtliche Anspruchszeiträume bis zur Erstellung des Kindergeldbescheids umfasst". Ein deutsches Antragsformular und weitere Unterlagen (u.a. Einkommensteuerbescheid 2018 und 2019, Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018 und 2019) wurden im weiteren Verfahrensgang vorgelegt.

Mit Bescheid vom 16.11.2020 lehnte die Familienkasse den Antrag für den Zeitraum Januar bis März 2018 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19.02.2020 III R 66/18 zu § 66 Abs. 3 EStG ab.