FG München - Gerichtsbescheid vom 15.09.2023
14 K 2480/22
Normen:
KaffeeStG § 17 Abs. 2 S. 2;

Begrenzung der Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht auf den Versender in Abgrenzung zum Fachtführer

FG München, Gerichtsbescheid vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 14 K 2480/22

DRsp Nr. 2023/13971

Begrenzung der Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht auf den Versender in Abgrenzung zum Fachtführer

Tenor

1.

Der Kaffeesteuerbescheid vom 4. Oktober 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2022 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KaffeeStG § 17 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Schuldnerin von Kaffeesteuer in Anspruch genommen wurde.

Die Klägerin, eine türkische Aktiengesellschaft, ist als Frachtführerin gewerblich tätig.

Sie ließ durch angestellte Fahrer im Auftrag der Firma A von der Firma B in den Niederlanden sich im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen und dort bereit gestellten Kaffee durch die Bundesrepublik Deutschland in die Türkei transportieren.

Es wurden folgende Transporte von insgesamt XXX kg Röstkaffee durchgeführt:

- XXX kg mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen XXX im Zeitraum vom 15. August 2018 bis 17. August 2018,