VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.06.2023
2 S 668/23
Normen:
BVO § 5 Abs. 1 S. 1; BVO § 9h; SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2492/21

Begrenzung des Beihilfeanspruchs eines Ruhestandsbeamten auf einen Höchstbetrag; Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 2 S 668/23

DRsp Nr. 2023/9499

Begrenzung des Beihilfeanspruchs eines Ruhestandsbeamten auf einen Höchstbetrag; Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit

Der Beihilfeanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9h BVO für Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI auf einen Höchstbetrag von insgesamt 4.000,- EUR begrenzt, der den Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI einschließt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2023 - 10 K 2492/21 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.810,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BVO § 5 Abs. 1 S. 1; BVO § 9h; SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2023 hat keinen Erfolg.