BFH - Urteil vom 13.05.2020
VI R 7/18
Normen:
EStG § 35a Abs. 3 Satz 1, § 35a Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1200/17

Begriff der Erbringung von Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen im Sinne von § 35a Abs. 3 EStGAnspruch auf Steuerermäßigung für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen

BFH, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VI R 7/18

DRsp Nr. 2020/17094

Begriff der Erbringung von Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen im Sinne von § 35a Abs. 3 EStG Anspruch auf Steuerermäßigung für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen

NV: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.02.2018 – 1 K 1200/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 3 Satz 1, § 35a Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür in Höhe von brutto 2.053 € (Werkstatt- und Montagearbeiten).