BFH - Urteil vom 14.10.2015
I R 71/14
Normen:
KStG § 8a Abs. 4 S. 1; EStG § 10d; KStG 1996 § 8 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2837/12

Begriff der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 KStG 1996Übertragung eines Verlustvortrages im Zuge einer Anteilsübertragung

BFH, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen I R 71/14

DRsp Nr. 2016/6034

Begriff der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 KStG 1996 Übertragung eines Verlustvortrages im Zuge einer Anteilsübertragung

NV: Der durch einen zeitlichen Zusammenhang einer Anteilsübertragung mit der Betriebsvermögenszuführung indizierte sachliche Zusammenhang beider Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 64/09, BFHE 231, 522) ist bei einer konzerninternen Aufwärtsverschmelzung nicht durch den Hinweis widerlegt, es handele sich um eine Änderung der Unternehmensstruktur, die auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung innerhalb des Konzerns aus eigener Wirtschaftskraft möglich gewesen wäre (Abgrenzung zum Senatsurteil in BFHE 231, 522).

1. Der Tatbestand des § 8 Abs. 4 KStG 1996 ist erfüllt, wenn das im Zuge einer Anteilsübertragung oder Verschmelzung zugeführte Betriebsvermögen auch nur geringfügig höher als das ursprünglich vorhandene Aktivvermögen ist. 2. Eine bestandskräftige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 besagt lediglich etwas über die steuerliche Abzugsfähigkeit des Verlustes nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage, jedoch nichts darüber, ob eine Körperschaft zum Feststellungszeitpunkt nach einem später geänderten Maßstäbe ihre wirtschaftliche Identität verloren hat.