BVerfG - Beschluß vom 23.07.1963
2 BvL 11/61
Normen:
AO § 1 S. 1 ; Getränke- und SpeiseeisStG Hessen § 2 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b ; GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a ; UStG § 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 306
BayVBl 1964, 87
DÖV 1964, 130
DVBl 1964, 353
DVBl 1964, 497
Jus 1964, 120
JZ 1964, 254
NJW 1964, 147
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 13.06.1961 - Vorinstanzaktenzeichen IV/559/60

Begriff der Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis

BVerfG, Beschluß vom 23.07.1963 - Aktenzeichen 2 BvL 11/61

DRsp Nr. 1996/7612

Begriff der Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis

»Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuern sind nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einem Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. «

Normenkette:

AO § 1 S. 1 ; Getränke- und SpeiseeisStG Hessen § 2 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b ; GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a ; UStG § 1 ;

Gründe:

A.

I.

1. Die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat durch Beschluß vom 13. Juni 1961 einen Verwaltungsrechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt,

ob § 2 des Hessischen Gesetzes über die Getränke- und Speiseeissteuer vom 6. Dezember 1951 (GVBl. S. 127), soweit diese Bestimmung die Besteuerung von Speiseeis zum Gegenstand hat, die Artikel 72 und 105 des Grundgesetzes verletzt.

2. Der vom vorlegenden Gericht teilweise für verfassungswidrig gehaltene § 2 des Hessischen Gesetzes über die Getränke- und Speiseeissteuer vom 6. Dezember 1951 - GSStG - lautet:

(1) Gegenstand der Steuer ist die entgeltliche Abgabe