A.
I.
1. Die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat durch Beschluß vom 13. Juni 1961 einen Verwaltungsrechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 2 des Hessischen Gesetzes über die Getränke- und Speiseeissteuer vom 6. Dezember 1951 (GVBl. S. 127), soweit diese Bestimmung die Besteuerung von Speiseeis zum Gegenstand hat, die Artikel 72 und 105 des Grundgesetzes verletzt.
2. Der vom vorlegenden Gericht teilweise für verfassungswidrig gehaltene § 2 des Hessischen Gesetzes über die Getränke- und Speiseeissteuer vom 6. Dezember 1951 - GSStG - lautet:
(1) Gegenstand der Steuer ist die entgeltliche Abgabe
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