BFH - Urteil vom 11.11.2014
VII R 44/11
Normen:
TabStG § 19 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 374; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 92/12/EWG Art. 7; Richtlinie 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg , vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30/11

Begriff des Empfängers von Tabakwaren i.S. von § 19 S. 1 TabStG a.F. (§ 23 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 TabStG n.F.)

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VII R 44/11

DRsp Nr. 2015/3854

Begriff des Empfängers von Tabakwaren i.S. von § 19 S. 1 TabStG a.F. (§ 23 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 TabStG n.F.)

Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 4 K 30/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

TabStG § 19 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 374; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 92/12/EWG Art. 7; Richtlinie 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In den Urteilsgründen führte das Strafgericht aus, der Kläger habe von einer Organisation, die unverzollte und unversteuerte Zigaretten geschmuggelt habe, mehrfach solche Zigaretten abgenommen, um sie weiterzuverkaufen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt —HZA—) den Kläger gesamtschuldnerisch mit drei weiteren Schuldnern wegen Tabaksteuer nebst Zinsen in Anspruch.