BFH - Urteil vom 28.10.2015
II R 33/13
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1759/11

Begriff des Packwagens i.S. von § 3 Nr. 8 lit. b Alt. 2 KraftStG

BFH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen II R 33/13

DRsp Nr. 2016/16

Begriff des Packwagens i.S. von § 3 Nr. 8 lit. b Alt. 2 KraftStG

1. NV: "Packwagen" i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind nicht nur Anhänger, sondern auch selbstfahrende Packwagen. 2. NV: Ein solcher Packwagen dient nur dann "ausschließlich dem Schaustellergewerbe", wenn er nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch tatsächlich ausschließlich für diese Zwecke verwendet wird.

Ein Fahrzeug, das keinerlei Veränderung zu einem "normalen" LKW aufweist und auch nicht mit Einbauten versehen ist, die einen Einsatz für sonstige Transporte zu anderen als schaustellerischen Zwecken ausschließen, ist kein Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart und daher nicht nach § 3 Nr. 8 lit. b Alt. 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das gilt auch dann, wenn es im Rahmen des Schaustellerbetriebes des Steuerpflichtigen ständig zum Transport einer aufblasbaren Rutsche benutzt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2013 13 K 1759/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8;

Gründe