BFH - Urteil vom 15.10.2015
III R 15/13
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 125/11

Begriff des Verbleibens eines Investitionsvorhabens in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a u. b InvZulG 2007Investitionszulagenbegünstigung mobiler Brennerstationen

BFH, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen III R 15/13

DRsp Nr. 2015/21346

Begriff des Verbleibens eines Investitionsvorhabens in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a u. b InvZulG 2007 Investitionszulagenbegünstigung mobiler Brennerstationen

NV: Die im BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008 (BStBl I 2008, 590, Tz. 72) enthaltenen Grundsätze über den zulagenunschädlichen Einsatz von Baugeräten außerhalb des Fördergebiets, der sich zusammengerechnet auf bis zu fünf Monate belaufen kann, sind auf Brennerstationen und Notebooks nicht übertragbar. Es kann daher offen bleiben, ob durch diese Verwaltungsregelung die gesetzlichen Bindungsvoraussetzungen in zutreffender Weise interpretiert werden.

Mobile Brennerstationen, mit denen ein Unternehmen bei seinen Kunden der Glasindustrie, Metallurgie und Abfallverwertung Industriedienstleistungen erbringt, sind nur dann nvestitionszulagenbegünstigt i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b InvZulG 2007, wenn sie an nicht mehr als 30 Tagen außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2013 3 K 125/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe