BFH - Urteil vom 22.09.1992
VII R 45/92
Normen:
BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 7 ; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 lit. a;
Fundstellen:
BB 1993, 285
BFHE 169, 478
BStBl II 1993, 200
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Begriffsdefinition landwirtschaftlicher Betrieb (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)

BFH, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen VII R 45/92

DRsp Nr. 1996/11682

Begriffsdefinition "landwirtschaftlicher Betrieb" (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)

»1. Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" i.S. von § 3 Nr. 7 KraftStG 1979 ist in Anknüpfung an bewertungsrechtliche Gesichtspunkte zu bestimmen. Bewertungsrechtliche Festlegungen sind jedoch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht verbindlich. 2. Eine Brieftaubenzucht oder -haltung kennzeichnet sich nicht als landwirtschaftlicher Betrieb (1.).«

Normenkette:

BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 7 ; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 lit. a;

Gründe:

Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der sich selbst als Nebenerwerbslandwirt bezeichnet, und seiner Ehefrau gehören neben anderen Grundstücken (Wohnhaus, Taubenhaus, Wiese) als Stückländereien bewertete Ackerflächen von insgesamt 6.055 qm. Die von ihm für das Halten seines Schleppers begehrte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 wurde von dem beklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA) abgelehnt. Das FA vertrat die Auffassung, der Kläger betreibe keine Land- oder Forstwirtschaft; die Brieftaubenzucht sei grundsätzlich als Liebhaberei anzusehen.