Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der sich selbst als Nebenerwerbslandwirt bezeichnet, und seiner Ehefrau gehören neben anderen Grundstücken (Wohnhaus, Taubenhaus, Wiese) als Stückländereien bewertete Ackerflächen von insgesamt 6.055 qm. Die von ihm für das Halten seines Schleppers begehrte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach §
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