FG Hessen - Beschluss vom 20.12.2023
10 K 1350/22
Normen:
ZPO § 580 Nr. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2024, 81
FA 2024, 82

Begründetes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für ein Wiederaufnahmeverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 10 K 1350/22

DRsp Nr. 2024/1515

Begründetes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für ein Wiederaufnahmeverfahren

Tenor

Das Ablehnungsgesuch betreffend Richterin am Hessischen Finanzgericht wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Wiederaufnahme des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 10 K 2548/14.

Mit Urteil des erkennenden Senats vom 15.05.2019 (10 K 2548/14) wurde die - ursprüngliche - Klage des Klägers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer für 2010 (Bescheid vom 28.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2014) gewendet hatte. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.09.2020 - VIII B 102/19).