BGH - Beschluss vom 26.01.2023
V ZB 11/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130d S. 1-2 und S. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1154
FamRZ 2023, 1045
MDR 2023, 862
WRP 2023, 833
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen C 2/20
LG Hamburg, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 69/21

Begründung der Berufung innerhalb der Frist durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen V ZB 11/22

DRsp Nr. 2023/6478

Begründung der Berufung innerhalb der Frist durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung

Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 11. Januar 2022 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 68.205,60 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130d S. 1-2 und S. 3 Hs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger haben gegen ein Urteil des Amtsgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am Tag des Ablaufs der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist (10. Januar 2022) in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfenem Schriftsatz haben sie die Berufung begründet.