BSG - Beschluss vom 01.11.2023
B 6 KA 23/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 95; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 32/20
SG Berlin, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 247/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 01.11.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 23/23 B

DRsp Nr. 2023/16007

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung psychoanalytischer Leistungen bei Erwachsenen. 2. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Auslegung der Psychotherapie-Vereinbarung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.