BSG - Beschluss vom 13.09.2023
B 1 KR 58/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 138/22
SG Gießen, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 711/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 58/23 B

DRsp Nr. 2023/14177

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form einer Überraschungsentscheidung in einem Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe

I