BSG - Beschluss vom 25.09.2023
B 5 R 108/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 403; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 386/22
SG Regensburg, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 74/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung durch das LSG

BSG, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 108/23 B

DRsp Nr. 2023/14180

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung durch das LSG

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rügen einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung durch das LSG in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 403; SGB VI;

Gründe

I