Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten für eine im Februar 2020 durchgeführte stationäre Liposuktionsbehandlung.
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