BSG - Beschluss vom 19.10.2023
B 5 R 104/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 414 Abs. 4; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1972/22
SG Mannheim, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 239/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 104/23 B

DRsp Nr. 2023/16016

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 414 Abs. 4; SGB VI;

Gründe

I