Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten und die Rückerstattung eines durch die Beklagte gepfändeten Betrags.
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