BSG - Beschluss vom 30.01.2023
B 12 KR 31/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 439/20
SG Köln, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1631/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 31/22 B

DRsp Nr. 2023/4404

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann – hier verneint für Fragen in einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Versicherten bei einer gesetzlichen Krankenkasse und die Verpflichtung zur Tragung der Beiträge.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a);

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten und die Rückerstattung eines durch die Beklagte gepfändeten Betrags.