BSG - Beschluss vom 27.03.2023
B 12 KR 39/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 71/22
SG Gießen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 306/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 39/22 B

DRsp Nr. 2023/6839

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt wird – hier im Falle von Grundsatzrügen in einem Rechtsstreit um die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Rentnerin.

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin war zuletzt ab dem Jahr 2001 gesetzlich krankenversichert. Sie hat zwei Kinder und nahm erstmals am 1.4.1966 eine Berufstätigkeit auf. Ihren im August 2017 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung der Rentner lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18.8.2017, Widerspruchsbescheid vom 26.6.2018).