BSG - Beschluss vom 18.09.2023
B 1 KR 6/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB I § 45; SGB V § 275c Abs. 1 S. 2; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 102/22
SG Duisburg, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1901/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerjährung eines Anspruchs auf die Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V

BSG, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 6/23 B

DRsp Nr. 2023/13698

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verjährung eines Anspruchs auf die Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Verjährung eines Anspruchs auf die Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB I § 45; SGB V § 275c Abs. 1 S. 2; BGB § 195;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Verjährung von Ansprüchen auf Aufwandspauschalen.