BSG - Beschluss vom 08.09.2023
B 5 R 25/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2; AEUV Art. 21; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 362/21
SG Chemnitz, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 901/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der EU zurückgelegten Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Beschluss vom 08.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 25/23 B

DRsp Nr. 2023/14176

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der EU zurückgelegten Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für Rechtsfragen zur rentenrechtlichen Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der EU zurückgelegten Kindererziehungszeiten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.