BSG - Beschluss vom 25.09.2023
B 12 BA 5/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 163; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 25/20
SG Schleswig, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 244/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 5/23 B

DRsp Nr. 2023/14229

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren in einem Mastbetrieb. 2. Der Kläger legt eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht hinreichend dar, wenn er es unterlässt, abstrakte tragende Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen und diese zum Nachweis der behaupteten Divergenz Rechtssätzen des BSG gegenüberzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4.