BSG - Beschluss vom 26.09.2023
B 12 BA 15/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 45/22
SG Hannover, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 78 R 882/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 15/23 B

DRsp Nr. 2023/14231

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH im Hinblick auf die für das Sozialversicherungsrecht maßgebliche Rechtsmacht innerhalb einer Gesellschaft. 2. Eine Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG wird nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger die Sachverhalte in einem von ihm selbst für wesentlich gehaltenen Punkt – hier Möglichkeit und Folgen eines rechtswidrigen Abstimmungsverhaltens im Hinblick auf die Rechtsmachtverhältnisse innerhalb einer GmbH - für vergleichbar ansieht, den das BSG nicht ausdrücklich erwogen oder als entscheidungserheblich angesehen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.