BSG - Beschluss vom 25.09.2023
B 5 R 46/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 131/22
SG Landshut, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 338/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung von Hinzuverdienst bei einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 46/23 B

DRsp Nr. 2023/15998

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Arbeitsentgelten sowie Urlaubsabgeltungen als Hinzuverdienst bei einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung überzahlter Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen.