BSG - Beschluss vom 10.10.2023
B 6 KA 34/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 106; SGB V § 290 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2502/21
SG Stuttgart, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 3273/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 34/22 B

DRsp Nr. 2023/16010

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Bemessung des Regresses wegen der Verordnung von Arzneimitteln unter Ausschluss der Aut-idem-Regelung. 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.