BVerfG - Beschluss vom 29.10.2020
1 BvL 7/17
Normen:
ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb); BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 159/16

Begründung der Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen zur Festsetzungsverjährung im Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG); Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit hinsichtlich Entstehung von sachlichen Beitragspflichten Jahre nach Herstellung der Vorteilslage

BVerfG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvL 7/17

DRsp Nr. 2021/116

Begründung der Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen zur Festsetzungsverjährung im Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG); Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit hinsichtlich Entstehung von sachlichen Beitragspflichten Jahre nach Herstellung der Vorteilslage

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb); BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

[Gründe]

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Spiegelstrich Doppelbuchstabe cc zweiter und dritter Spiegelstrich Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) mit dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist.

I.

1. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält in § 15 ThürKAG eine Vorschrift zur Festsetzungsverjährung, die weitgehend auf die Regelung eigener Verfahrensvorschriften verzichtet und auf Vorschriften der Abgabenordnung (AO) verweist.

§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Spiegelstrich und Doppelbuchstabe cc zweiter und dritter Spiegelstrich ThürKAG in seiner aktuellen Fassung lautet:

§ 15 ThürKAG

Geltung der Abgabenordnung

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden:

1. - 3. (...)