BFH - Beschluss vom 27.08.2010
III B 30/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2272
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1714/07

Begründung eines Wohnsitzes bei den Adoptiveltern im Inland vor der Einreise eines im Ausland adoptierten Kindes

BFH, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen III B 30/09

DRsp Nr. 2010/18289

Begründung eines Wohnsitzes bei den Adoptiveltern im Inland vor der Einreise eines im Ausland adoptierten Kindes

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung teilen minderjährige Kinder nicht ausnahmslos alle Wohnsitze ihrer Eltern, wie das Beispiel der doppelten Haushaltsführung zeigt. 2. NV: Minderjährige Kinder können bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland abweichend von ihren Eltern ihren inländischen Wohnsitz aufgeben und einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen. 3. NV: Soweit die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das im Ausland studierende Kind von der Dauer der Inlandsaufenthalte abhängt bleiben Zeiträume außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums ausschließlich im Inland aufhält; gleiches gilt für die Frage, ab wann das Kind seinen Wohnsitz im Inland aufgibt bzw. neu begründet.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Die Revision ist nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.