BFH - Urteil vom 21.05.1992
X R 61/91
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG (1987) § 10e;
Fundstellen:
BB 1992, 1785
BB 1992, 2276
BFHE 168, 261
BStBl II 1992, 944
NJW 1993, 487
Vorinstanzen:
FG Köln,

Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

BFH, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen X R 61/91

DRsp Nr. 1996/11519

Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

»§ 10e EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund von § 39 AO (1977) steuerrechtlich zuzurechnen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Errichtet der Steuerpflichtige auf dem Grundstück eines Angehörigen mit dessen Zustimmung ein Haus für eigene Wohnzwecke, erlangt in der Regel der Angehörige das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an dem Gebäude. Für die Inanspruchnahme des § 10 e EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende deren Herstellungskosten getragen hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG (1987) § 10e;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke. In ihrem zur Niederschrift eines Notars errichteten Testament vom 18. Juli 1986 setzte die Mutter ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Die Grundstücke verteilte sie durch Vorausvermächtnisse auf die Töchter. Das der Klägerin zugedachte Grundstück sollte laut Testament bebaut werden.