FG Nürnberg - Urteil vom 26.01.2023
4 K 1451/21
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Behandlung der Übertragung eines Kommanditanteils und die anschließende Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH grunderwerbsteuerrechtlich als einen einheitlichen Lebensvorgang

FG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 4 K 1451/21

DRsp Nr. 2023/7302

Behandlung der Übertragung eines Kommanditanteils und die anschließende Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH grunderwerbsteuerrechtlich als einen "einheitlichen Lebensvorgang"

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung eines Kommanditanteils und die anschließende Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH grunderwerbsteuerrechtlich als ein "einheitlicher Lebensvorgang" behandelt werden können und ob die Einbringung eines Kommanditanteils in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine freigebige Zuwendung darstellt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG), an der im Jahr 2013 X zu 100 % als Kommanditist beteiligt war. Komplementär der Klägerin ohne eine vermögensmäßige Beteiligung ist die X GmbH, deren alleiniger Anteilseigener wiederrum die Klägerin selbst ist (Einheitsgesellschaft). Die Klägerin ist Eigentümerin von in den Bezirken verschiedener Finanzämter belegenem Grundbesitz.