FG Münster - Urteil vom 26.05.2023
4 K 3618/18 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Behandlung der Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Steurpflichtigen bestehenden Pensionszusage als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

FG Münster, Urteil vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 4 K 3618/18 E

DRsp Nr. 2023/9896

Behandlung der Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Steurpflichtigen bestehenden Pensionszusage als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Tenor

Der Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom 14.02.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2018 wird dahingehend geändert, dass die für die Ermittlung der Steuerfestsetzung zu berücksichtigenden Kapitalerträge um 66.000,- € auf 500 € reduziert werden.

Die Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids für 2012 (Streitjahr). Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte eine im Jahr 2012 erfolgte Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage zu Unrecht als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt hat.