BFH - Urteil vom 18.11.2008
VIII R 39/07
Normen:
AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3; EAO § 350 Abs. 4; FVG § 17 Abs. 2; RAO § 248 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5635/02 AO

Behandlung einer GbR als existent bis zur Abwicklung aller gemeinsamen Rechtsbeziehungen; Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt als gemeinsame Rechtsbeziehung; Pflicht der hiernach existenten Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung; Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

BFH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VIII R 39/07

DRsp Nr. 2009/5406

Behandlung einer GbR als existent bis zur Abwicklung aller gemeinsamen Rechtsbeziehungen; Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt als gemeinsame Rechtsbeziehung; Pflicht der hiernach existenten Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung; Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

Normenkette:

AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3; EAO § 350 Abs. 4; FVG § 17 Abs. 2; RAO § 248 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Wege einer am 13. März 1997 erfolgten formwechselnden Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen ist, und die ihren Sitz in X hatte.

An der GbR waren Herr A mit einem Kapital von 49 000 DM und Frau B mit einem Kapital von 1 000 DM beteiligt.

Ebenfalls am 13. März 1997 schlossen die Klägerin als Verkäuferin und die C-GmbH als Käuferin einen Praxisübernahmevertrag, der den Verkauf der bis dahin von der Klägerin betriebenen Praxis zum Gegenstand hatte, bei vereinbarter Übertragung und Übernahme zum 1. April 1997.