BFH - Urteil vom 07.12.2010
IX R 46/09
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 3; StBauFG § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 231/07

Behandlung eines aus städtebaulichen Gründen für die Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses von der Stadt gewährten Baukostenzuschusses als Einnahme i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen IX R 46/09

DRsp Nr. 2011/4014

Behandlung eines aus städtebaulichen Gründen für die Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses von der Stadt gewährten Baukostenzuschusses als Einnahme i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Zuschüsse, die ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zur Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes gewährt wurden, sind nicht als Einnahme i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, da sie nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des Grundstücks zu beurteilen sind (§ 43 Abs. 3 StBauFG, dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 14. Juli 2009 IX R 7/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34, m.w.N.), sondern mindern die Herstellungskosten des Gebäudes i. S. von § 255 Abs. 2 HGB und dementsprechend die AfA-Bemessungsgrundlage.2. Ist über die endgültige Verwendung der vorausgezahlten Fördermittel noch nicht endgültig entschieden worden, so dass der Steuerpflichtige mit einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung rechnen muss, können die vorausgezahlten Fördermittel während dieses Schwebezustandes nicht als die AfA-Bemessungsgrundlage mindernde Zuschüsse beurteilt werden (BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 5/92, BFHE 177, 93, BStBl II 1995, 380).