FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2020
1 K 2191/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1073
DStZ 2021, 390
NZG 2021, 704
ZInsO 2021, 1027

Behandlung eines Forderungsverzichts durch Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 2191/15

DRsp Nr. 2020/18146

Behandlung eines Forderungsverzichts durch Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

1. Bei der Auslegung, ob durch einen Gläubiger ein (teilweiser) Verzicht auf eine Genussrechtsforderung gegenüber der Kommanditgesellschaft oder ein Forderungsverkauf unter Nennwert an die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft erfolgt ist, sind neben dem Wortlaut der Verträge die beiderseitigen Interessen und sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen.2. Der (teilweise) Verzicht eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf eine zuvor von einem fremden Gläubiger erworbene, wertgeminderte Genussrechtsforderung gegenüber der Personengesellschaft führt zunächst nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei dieser

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2015 wird der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2015 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 14.000.000 EUR niedriger festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. IV.