Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG sieht Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vor. Kürzlich hat das BMF zu zahlreichen Fragen rund um die Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen Stellung bezogen. In diesem Beitrag haben wir die aktuellen Regelungen für Sie zusammengefasst.

Behandlung von Gutscheinen vor dem 01.01.2019

Bei Gutscheinen wurde bis zur Einfügung der Neuregelung im Umsatzsteuerrecht (01.01.2019) zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden konnten, bezogen sich Waren- oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes. Bei Waren- oder Sachgutscheinen war der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG unterlag.

Aktuelle Umsatzsteuerregeln für Gutscheine