BGH - Beschluss vom 21.03.2023
VIII ZR 7/21
Normen:
BGB a.F. § 218 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 425/17
OLG Düsseldorf, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 163/19

Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte Aufspielen des Software-Updates; Ausschluss des Anspruchs eines Käufers auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs wegen Unmöglichkeit der Leistung; Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags

BGH, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 7/21

DRsp Nr. 2023/12295

Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte Aufspielen des Software-Updates; Ausschluss des Anspruchs eines Käufers auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs wegen Unmöglichkeit der Leistung; Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags

1. § 439 Abs. 1 BGB schützt nicht allein das Interesse, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.2. Im Falle eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs besteht ein Nachlieferungsanspruch nur innerhalb eines bei typisierender Betrachtung als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss. Andernfalls ist das Nachlieferungsverlangen in diesen Konstellationen regelmäßig wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.3. Der Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags entfällt nicht dadurch, dass ein bei Gefahrübergang und auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung noch vorhandener Sachmangel später behoben wird.4. Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht wird der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB a.F. § 218 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2;

Gründe

I.