1. Die Berufung wird zurückgewiesen
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit dem 01. Juni 2014 als Rentner bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 01. Juli 2008 erhielt er zum Fälligkeitszeitpunkt von der Zusatzversorgungskasse des B. AG ( Z. ) als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag i.H.v. 15.370,05 € ausgezahlt. Der Kläger hatte im Juli 2002 einmalig einen Betrag i.H.v. 12.000,00 € an die Pensionskasse gezahlt und sodann den Vertrag seines ehemaligen Arbeitgebers mit der Z. Z.
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