LSG Hamburg - Urteil vom 18.11.2022
L 1 KR 45/21
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 45/21

Beitragsbemessung in der Kranken- und PflegeversicherungBeitragspflicht von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Pensionskasse bei Finanzierung durch den Arbeitnehmer

LSG Hamburg, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 45/21

DRsp Nr. 2022/17880

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragspflicht von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Pensionskasse bei Finanzierung durch den Arbeitnehmer

Auf ausgezahlte Kapitalleistungen sind auch dann Beiträge zu erheben, wenn eine Vertragsübernahme durch den Versicherten erfolgt ist und Beitragszahlungen in einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, als der Arbeitgeber alleiniger Versicherungsnehmer war und diese damit betrieblich verlasst waren.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der Kläger ist seit dem 01. Juni 2014 als Rentner bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 01. Juli 2008 erhielt er zum Fälligkeitszeitpunkt von der Zusatzversorgungskasse des B. AG ( Z. ) als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag i.H.v. 15.370,05 € ausgezahlt. Der Kläger hatte im Juli 2002 einmalig einen Betrag i.H.v. 12.000,00 € an die Pensionskasse gezahlt und sodann den Vertrag seines ehemaligen Arbeitgebers mit der Z. Z.