VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.01.2024
2 S 1301/23
Normen:
FVBS § 4 Abs. 1; KAG § 44 Abs. 1; KAG § 44 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 576/21

Bemessen des Fremdenverkehrsbeitrags nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim; Satzung der Gemeinde als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 2 S 1301/23

DRsp Nr. 2024/2103

Bemessen des Fremdenverkehrsbeitrags nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim; Satzung der Gemeinde als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2022 - 1 K 576/21 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FVBS § 4 Abs. 1; KAG § 44 Abs. 1; KAG § 44 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2015.