BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZR 60/20
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 322/18
SchlHOLG, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 125/19

Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Sperrung der Verwendung eines Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZR 60/20

DRsp Nr. 2021/1440

Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Sperrung der Verwendung eines Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. 2. Im Ansatz ist bei einer verhängten 30tägigen Sperre des eines Nutzerkontos von einem Streitwert in Höhe von 2.500 € auszugehen. Hiervon ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, wenn es sich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperre handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.