FG Münster - Urteil vom 14.02.2023
1 K 3840/19 F
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c) und S. 2;

Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

FG Münster, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 1 K 3840/19 F

DRsp Nr. 2023/3929

Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2011 bis 2014 vom 28.09.2016, für 2015 vom 11.12.2017 und für 2016 vom 16.01.2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.11.2019, dergestalt zu ändern, dass sich die festgestellten Einkünfte durch die Abschreibungsmehrbeträge für das Jahr 2011 um EUR 149.112,46 und für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils um EUR 236.674,30 reduzieren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c) und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Jahre 2011 bis 2016 (Streitjahre) anlässlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedene Gebäude über deren Restnutzungsdauer.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin von folgenden Grundstücken mit aufstehenden Gebäuden:

Immobilie AfA-BMG
G1 177.831,97
G2
1. 2. 1. 2.