BGH - Beschluss vom 31.01.2023
II ZR 11/22
Normen:
ZPO § 3; AktG § 247 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 1031
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 47/17
KG, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 91/18

Bemessung der Beschwer bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen II ZR 11/22

DRsp Nr. 2023/4603

Bemessung der Beschwer bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen

Die Bemessung der Beschwer bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen richtet sich nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an. Die Beschwer ist insofern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, die diese innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen müssen, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Soweit sich die Kläger - wie hier -auf Belastungen berufen, die mit den angegriffenen Satzungsänderungen verbunden sind, ist ihr Interesse durch den Wert ihrer Anteile begrenzt; in Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist der Nennwert der Gesellschaftsanteile zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger und des Streithelfers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Dezember 2021 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 10.000 €

Normenkette:

ZPO § 3; AktG § 247 Abs. 1;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).