FG Münster - Urteil vom 27.04.2023
1 K 487/19 E
Normen:
EStG 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Bemessung der Restnutzungsdauer für verschiedene Gebäude nach Absetzung für Abnutzung (AfA)

FG Münster, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 1 K 487/19 E

DRsp Nr. 2023/7207

Bemessung der Restnutzungsdauer für verschiedene Gebäude nach Absetzung für Abnutzung (AfA)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, zuletzt geändert durch Bescheid vom 24.01.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2019 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um insgesamt 25.497 € gemindert werden (Erhöhung der AfA für das Objekt A-Straße 9 um 3.739 €, für das Objekt B-Straße 45-47 um 10.246 €, für das Objekt C-Straße 27 um 2.224 € sowie für das Objekt D-Straße 39 um 9.288 €).

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für das Jahr 2016 (Streitjahr) anlässlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedene Gebäude über deren Restnutzungsdauer.