OLG Köln - Beschluss vom 24.01.2024
3 Ws 50/23
Normen:
RVG Nr. 4102 Nr. 3 VV; StPO § 115;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.11.2023

Bemessung der Vergütung eines beigeordneten Pflichtverteidigers

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 3 Ws 50/23

DRsp Nr. 2024/3419

Bemessung der Vergütung eines beigeordneten Pflichtverteidigers

Die Verteidigungstätigkeit im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO ist gebührenrechtlich mit derjenigen in der Hauptverhandlung gleichzubehandeln. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es deshalb grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit - insbesondere in den Fällen des sog. "Terminsvertreters" - auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gilt für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.11.2023 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG Nr. 4102 Nr. 3 VV; StPO § 115;

Gründe

I.