LSG Bayern - Urteil vom 11.05.2015
L 12 EG 33/14
Normen:
BEEG § 2 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 88/13

Bemessung des Anspruchs auf ElterngeldAnrechnung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen

LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2015 - Aktenzeichen L 12 EG 33/14

DRsp Nr. 2016/16430

Bemessung des Anspruchs auf Elterngeld Anrechnung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen

1. Geldwerte Vorteile für regelmäßige Sachbezüge in Form eines Dienstwagens und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Teile des Arbeitslohns. Als solche sind sie im Bezugszeitraum als Einkommen auch dann anzurechnen, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2. Dies gilt auch dann, wenn später tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einer Korrektur über einen entsprechenden Werbungskostenabzug vorgenommen wird. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer.

1. Wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt und der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. 2. Hierbei handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle spielen. 3. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer.