BGH - Beschluss vom 12.09.2023
II ZB 6/23
Normen:
GNotKG § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2; GNotKG § 108 Abs. 5; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AG 2023, 891
BB 2023, 2562
BB 2023, 2894
DB 2023, 2622
DZWIR 2023, 678
MDR 2023, 1549
NJW-RR 2023, 1544
NZG 2023, 1613
WM 2023, 2056
ZInsO 2023, 2591
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 5/21

Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH; Berücksichtigen eines vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Aufgelds neben dem Nominalwert der übernommenen Geschäftsanteile

BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen II ZB 6/23

DRsp Nr. 2023/13709

Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH; Berücksichtigen eines vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Aufgelds neben dem Nominalwert der übernommenen Geschäftsanteile

Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB berücksichtigt werden.

Tenor

Die Sprungrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 17. Januar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2; GNotKG § 108 Abs. 5; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.