BVerfG - Beschluß vom 03.12.1958
1 BvR 488/57
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; NutzungswertVO (1937) § 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 3
BB 1959, 105
JZ 1959, 121
MDR 1959, 95
NJW 1959, 91

Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus

BVerfG, Beschluß vom 03.12.1958 - Aktenzeichen 1 BvR 488/57

DRsp Nr. 1996/7383

Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus

»1. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen eine Steuerveranlagung kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob Art. 2 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, daß die Veranlagung zugrunde liegende Vorschrift aus formellen Gründen nichtig ist.2. § 21 Abs. 2 EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.3. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99) ist mit dem Grundgesetz und dem Einkommensteuergesetz vereinbar.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; NutzungswertVO (1937) § 2 ;

Gründe:

A.

I.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Veranlagungen zur Einkommensteuer für 1954 und 1955, soweit diese auf einer Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG und des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99); - im folgenden: VO - beruhen.