A.
I.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Veranlagungen zur Einkommensteuer für 1954 und 1955, soweit diese auf einer Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG und des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99); - im folgenden: VO - beruhen.
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