BFH - Beschluss vom 29.11.2011
IV E 9/11
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 3; EStG § 16 Abs. 4; GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 434

Bemessung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO; Zulässigkeit des Ansetzens von 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes bei der Bemessung des Streitwerts im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen IV E 9/11

DRsp Nr. 2012/3328

Bemessung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO; Zulässigkeit des Ansetzens von 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes bei der Bemessung des Streitwerts im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

1. NV: Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Es kommt nicht darauf an, ob das FA im Laufe des Revisionsverfahrens zugunsten des Rechtsmittelführers und späteren Kostenschuldners einen Änderungsbescheid erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und an den der Rechtsmittelführer seinen Revisionsantrag angepasst hat. 2. NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist. Auf die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern kommt es nicht an.